Liefer- und Montagebedingungen

Schenck Process Europe GmbH

Stand: Version 01. August 2020

I. Geltung und Vertragsschluss

1.         Bei den vorliegenden Liefer- und Montagebedingungen handelt es sich um Bedingungen der Schenck Process Europe GmbH. Unsere Liefer- und Montagebedingungen gelten für unsere sämtlichen Lieferungen und Leistungen (Leistungen sind z.B. Montagen, Inbetriebnahmen, Reparaturen, Wartungen sowie sonstige Services) in der bei Vertragsschluss aktuellen Fassung. Ergänzend gelten bei Leistungen unsere Verrechnungssätze in der bei Vertragsschluss aktuellen Fassung. Im Falle eines Wertungswiderspruches zwischen den Verrechnungssätzen und den Liefer- und Montagebedingungen gelten vorrangig die Liefer- und Montagebedingungen.

2.        Diese Liefer- und Montagebedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Liefer- und Montagebedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Diese Liefer- und Montagebedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Liefer- und Montagebedingungen abweichender Bedingungen des Kunden den Auftrag gegenüber dem Kunden vorbehaltlos ausführen.

3.         Die in unserem Online-Shop „Schenck Process Shop“ (shop.schenckprocess.com) angebotenen Waren verstehen sich als freibleibende Angebote. Durch Klicken auf den Button „Zahlungspflichtig bestellen“ gibt der Kunde einen für ihn bindenden Antrag zum Kauf der im Warenkorb befindlichen Waren ab und erklärt sich mit der Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen einverstanden. Die nach Eingang der Kundenbestellung durch uns automatisch versendete Bestellbestätigung bestätigt dem Kunden den Inhalt und den Zugang seiner Bestellung, stellt aber keine Annahme des Antrags des Kunden dar. Ein Vertrag mit uns kommt erst durch unsere Annahmeerklärung zustande, die mit einer gesonderten E-Mail („Auftragsbestätigung“) versendet wird, spätestens jedoch durch die Versendung der bei uns bestellten Waren. Wir werden die Annahme entweder durch Versenden einer Auftragsbestätigung oder durch Versendung der Waren innerhalb von sieben Werktagen ab Eingang der Bestellung des Kunden erklären. Geben wir innerhalb dieser Frist keine Annahmeerklärung ab, wurde die Bestellung des Kunden von uns nicht angenommen.

4.         Die Wirksamkeit von Verträgen steht unter dem Vorbehalt der Deckungszusage unserer Warenkreditversicherung.

5.         Nebenabreden und Änderungen werden erst mit unserer schriftlichen Bestätigung wirksam. Dies gilt auch für die Abbedingung dieser Regelung.

6.         Von uns übergebene Unterlagen und gemachte Angaben wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur verbindlich, soweit wir diese ausdrücklich als Vertragsbestandteil aufführen bzw. ausdrücklich auf diese Bezug nehmen. Diese Unterlagen sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sofern nicht abweichendes schriftlich vereinbart wurde, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder der Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehen Zweck nicht beeinträchtigen.

7.         An sämtlichen Informationen und übergebenen Unterlagen (z.B. Muster, Kostenvoranschläge, Zeichnungen, Dokumentationen) – auch in elektronischer Form - behalten wir uns unsere Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung oder entgegen einer zwischen den Parteien bestehenden Geheimhaltungsvereinbarung zugänglich gemacht werden.

8.         Die Schriftform im Sinne dieser Bedingungen wird auch erfüllt durch Fax, die elektronische Form oder die Textform, es sei denn, dass einzelvertraglich etwas anderes vereinbart wurde.

9.         Diese Liefer- und Montagebedingungen sind nicht zur Verwendung gegenüber Verbrauchern bestimmt.

 

II. Preise und Zahlung

1.         Unsere Preise gelten mangels besonderer Vereinbarungen ab Werk zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe, Verpackung und Verladung. Die Preise verstehen sich in EURO.

a.         Bei Lieferungen und Leistungen innerhalb der Europäischen Union hat der Kunde zum Nachweis seiner Befreiung von der Umsatzsteuer seine Umsatzsteueridentifikationsnummer rechtzeitig vor dem vertraglich vereinbarten Liefertermin mitzuteilen. Im Falle des Unterbleibens der rechtzeitigen und vollständigen Mitteilung behalten wir uns die Berechnung der jeweils geltenden Umsatzsteuer vor.

b.         Bei Lieferungen und Leistungen außerhalb der Europäischen Union sind wir berechtigt, die gesetzliche Umsatzsteuer nachzuberechnen, wenn uns der Kunde nicht innerhalb eines Monats nach jeweiligem Versand einen Ausfuhrnachweis zuschickt.

2.         Kostenvoranschläge sind nur in Textform bindend.

3.         Soweit nicht anders vereinbart, hat der Kunde Zahlungen wie folgt zu leisten:

30% bei Auftragserteilung, 60% nach Leistung bzw. Meldung der Liefer-/Abnahmebereitschaft, der Restbetrag nach Gefahrenübergang. Soweit nicht anders vereinbart, sind Anzahlungs-, Abschlags- und Vorausrechnungen ohne Abzug sofort zur Zahlung fällig und ist die Restzahlung innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.

4.         Zahlungen sind ohne jeden Abzug auf das in der Rechnung angegebene Konto zu leisten. Für die Rechtzeitigkeit von Zahlungen ist der Einzahlungstag (Valuta der Gutschrift auf unserem Bankkonto) maßgeblich. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung.

5.         Der Kunde kann nur mit dem Grunde und der Höhe nach unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder aus einem gegenseitigen Vertrag resultierenden Gegenansprüchen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.

6.         Zahlungen des Kunden werden mit Zugang unserer Rechnung fällig. Der Kunde kommt 30 Tage nach Zugang der Rechnung in Verzug.

7.         In unseren Angeboten angegebene Preise gelten nur bei Bestellung des vollen Umfangs der angebotenen Leistungen.

8.         Zahlungsziele gelten nur, wenn diese für vorangegangene Lieferungen und Leistungen eingehalten wurden. Ist dies nicht der Fall, tritt sofortige Fälligkeit aller Rechnungen ein.

 

III. Leistung, Gefahrenübergang und Entgegennahme

1.         Teillieferungen und –leistungen sind zulässig, soweit für den Kunden zumutbar.

2.         Es gelten die Incoterms 2020 als vereinbart. Lieferungen erfolgen CPT Lieferort Darmstadt, Bestimmungsort Kundensitz, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Im Falle von Wertungswidersprüchen zwischen den Incoterms 2020 und diesen Vertragskonditionen gelten vorrangig diese Vertragskonditionen.

3.       Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen haben. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach unserer Meldung über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Kunde darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.

4.       Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die uns nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Kunden über. Wir verpflichten uns, auf Kosten des Kunden die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.

 

IV. Mitwirkung des Kunden

1.     Der Kunde hat unser Personal (z.B. Montage,- Inbetriebnahme,- Reparatur-, Wartungs- sowie Servicepersonal) bei der Durchführung unserer Leistungen auf seine Kosten zu unterstützen.

2      Der Kunde hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Ort der Leistung notwendigen speziellen Maßnahmen zu treffen. Falls nötig, wird er spezielle Schutzkleidung zur Verfügung stellen.

3.         Der Kunde hat unser Personal über bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für unser Personal und die von uns zu erbringenden Lieferungen und Leistungen von Bedeutung sind. Bei Verstößen unseres Personals gegen solche Sicherheitsvorschriften wird der Kunde uns benachrichtigen. Bei schwerwiegenden Verstößen kann er den Zuwiderhandelnden im Benehmen mit uns den Zutritt zum Ort der Leistung verweigern.

4.        Sofern eine Leistung im Ausland zu erbringen ist, für welche unser Personal eine Aufenthalts- und/oder Arbeitserlaubnis benötigt, hat uns der Kunde, vorbehaltlich der Vereinbarung im Einzelfall, gegenüber den örtlichen Behörden bei der Beantragung, Verlängerung oder Änderung der für die Durchführung der Leistung erforderlichen Erlaubnis zu unterstützen.

 

V. Technische Hilfeleistung des Kunden

1.         Der Kunde ist auf seine Kosten zur technischen Hilfeleistung verpflichtet, insbesondere zu(r):

a.         Bereitstellung der notwendigen geeigneten Hilfskräfte in der für die Leistung erforderlichen Zahl und für die erforderliche Zeit; die Hilfskräfte haben die Weisungen unseres Personals zu befolgen. Eine Haftung für die Hilfskräfte wird von uns nicht übernommen. Ist durch die Hilfskräfte ein Mangel oder Schaden aufgrund von Weisungen unseres Personals entstanden, so gilt Abschnitt XI.

b.       Vornahme aller Vorbereitungs-, Sicherungs- und Gerüstarbeiten einschließlich der Beschaffung der notwendigen Materialien.

c.         Bereitstellung der erforderlichen funktionstüchtigen Vorrichtungen, Werk- und Hebezeuge sowie der erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe.

d.         Bereitstellung von Heizung, Beleuchtung, Energie, Pressluft, Wasser, Betriebskraft sowie der erforderlichen betrieblichen Anschlüsse.

e.         Bereitstellung notwendiger, trockener und verschließbarer Räume für die Aufbewahrung des Werkzeuges unseres Personals.

f.          Transport der Montageteile am Ort der Leistung, Schutz des Ortes der Leistung und -materialien vor schädlichen Einflüssen jeglicher Art, Reinigen der Ort der Leistung.

g.         Bereitstellung der Materialien und Vornahmen aller sonstigen Handlungen, die zur Einregulierung des Liefergegenstandes und zur Durchführung einer vertraglich vorgesehenen Erprobung notwendig sind.

2.         Die technische Hilfeleistung des Kunden muss gewährleisten, dass die Leistung unverzüglich nach Ankunft unseres Personals begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durch den Kunden durchgeführt werden kann. Soweit besondere Pläne oder Anleitungen durch uns erforderlich sind, stellen wir diese dem Kunden rechtzeitig zur Verfügung.

3.         Kommt der Kunde seinen Pflichten nicht nach, so sind wir nach Ankündigung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Kunden obliegenden Handlungen an seiner Stelle und auf seine Kosten vorzunehmen. Im Übrigen bleiben unsere gesetzlichen Rechte und Ansprüche unberührt.

 

VI. Eigentumsvorbehalt

1.         Das Eigentum an Liefergegenständen geht erst nach deren vollständiger Bezahlung auf den Kunden über. Soweit die Gültigkeit des Eigentumsvorbehalts im Bestimmungsland an besondere Voraussetzungen oder besondere Formvorschriften geknüpft ist, hat der Kunde für deren Erfüllung Sorge zu tragen.

2.         Der Kunde darf den Liefergegenstand vor Eigentumsübergang weder verpfänden, veräußern noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Kunde auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

3.         Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Weder die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts noch die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten als Rücktritt.

4.         Ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden berechtigt uns, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.

5.         Hat der Kunde seinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, so gilt ergänzend:

a.         Abweichend von Abschnitt VI.1. behalten wir uns das Eigentum an den Liefergegenständen vor, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Kunden aus der laufenden Geschäftsverbindung befriedigt sind.

b.         Abweichend von Abschnitt VI.2. ist der Kunde unter den folgenden Bedingungen berechtigt unter Eigentumsvorbehalt stehende Liefergegenstände im

ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern bzw. zu verarbeiten: Er hat die Liefergegenstände unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern, wenn die Liefergegenstände vom Dritterwerber nicht sofort vollständig bezahlt werden. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung entfällt bei Zahlungsverzug des Kunden. Der Kunde tritt mit Vertragsschluss alle aus einer Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund entstehenden Forderungen an uns ab. Im Falle der Entstehung von Miteigentum umfasst die Abtretung nur den unserem Miteigentum entsprechenden Forderungsanteil.

c.         Zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen bleibt der Kunde auch nach der Abtretung solange ermächtigt, wie er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber vertragsgemäß nachkommt. Wir können jederzeit verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt. Der Kunde hat uns in solchen Fällen alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazu benötigten Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung mitzuteilen.

d.        Die Verarbeitung von Vorbehaltsware wird durch den Kunden stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltssache mit anderen, nicht in unserem Eigentum stehenden Gegenständen vermischt, vermengt, verbunden oder verarbeitet, so erwerben wir das (Mit-) Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltssache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache vermischt, vermengt, verbunden oder verarbeitet und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilig Eigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Kunde verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für uns. Für die durch Vermischung, Vermengung, Verbindung oder Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.

e.       Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Rechnungswert unsere noch offenen (Rest-) Forderungen nicht nur vorübergehend um mehr als 10% übersteigt.

f.          Sofern unsere Liefergegenstände fest mit Grund und Boden verbunden bzw. in einem Gebäude eingefügt werden, erfolgt die Verbindung oder Einfügung nur zu einem vorübergehenden Zweck.

 

VII. Leistungsfrist

1.        Die Einhaltung der vereinbarten Liefer- und Leistungszeit (nachfolgend einheitlich Leistungsfrist genannt) setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen uns und dem Kunden geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, verlängert sich die Leistungsfrist angemessen. Dies gilt nicht, wenn die Verzögerung durch uns zu vertreten ist.

2.         Die Einhaltung der Leistungsfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich erkennbar abzeichnende Verzögerungen teilen wir mit.

3.        Die Leistungsfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Lieferbereitschaft mitgeteilt ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise unsere Meldung der Abnahmebereitschaft.

4.         Ist die Nichteinhaltung der Leistungsfrist zurückzuführen auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe, Verzögerung des Erhalts staatlicher Genehmigungen, Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes oder sonstige außerhalb unseres Einflussbereichs liegende Ereignisse, verlängert sich die Leistungsfrist angemessen. Dies gilt auch, falls wir mit der Erbringung unserer Leistung in Verzug sein sollten. Sich erkennbar abzeichnende Verzögerungen teilen wir mit.

5.        Werden die Lieferung bzw. die Abnahme des Liefer- und Leistungsgegenstandes aus Gründen verzögert, die der Kunde zu vertreten hat, so werden ihm die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet. Die Geltendmachung weiteren Schadenersatzes bleibt vorbehalten.

6.        Wir behalten uns vor, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Lieferung bzw. Abnahme anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.

 

VIII. Leistungsverzögerungen und Unmöglichkeit

1.        Der Kunde kann bei teilweiser Unmöglichkeit nur vom Vertrag zurücktreten, wenn die Teilleistung nachweisbar für den Kunden ohne Interesse ist. Ist dies nicht der Fall, so hat der Kunde den auf die Teilleistung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Im Übrigen gilt Abschnitt XI. Tritt Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Kunden ein, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.

2.        Ist die Unmöglichkeit von keiner der Parteien zu vertreten, so haben wir Anspruch auf einen unserer geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung.

3.        Kommen wir in Verzug und entsteht dem Kunden hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu fordern. Diese Verzugsentschädigung beträgt von dem Zeitpunkt an, in dem die Forderung schriftlich bei uns eingegangen ist, für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, insgesamt aber höchstens 5 % vom Werte desjenigen Teils der Gesamtleistung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.

4.       Der Kunde ist im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt, wenn – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine uns während unseres Verzuges gesetzte angemessene Frist zur Leistungserbringung fruchtlos verstreicht. Auf unser schriftliches Verlangen hat der Kunde uns gegenüber binnen angemessener Frist mitzuteilen, ob er von seinem diesbezüglichen Rücktrittsrecht Gebrauch macht.

5.        Weitere Ansprüche aus Verzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt XI.

 

IX. Abnahme

1.        Unsere Werkleistungen gelten 2 Wochen nach unserer Meldung der Abnahmebereitschaft als abgenommen, es sei denn der Kunde rügt schriftlich innerhalb dieses Zeitraums bestehende wesentliche Mängel.

2.        Zur Abnahmeverweigerung ist der Kunde nur berechtigt, sofern der Mangel den gewöhnlichen und/oder den vertraglich vorausgesetzten Gebrauch des Werkes und/oder dessen Wert aufhebt oder erheblich mindert. Sofern das Werk mit Mängeln behaftet ist, die nicht zur Abnahmeverweigerung berechtigen, hat die Abnahme unter dem Vorbehalt der Mangelbeseitigung zu erfolgen.

3.        Abnahmeverweigerungen oder Vorbehalte gegen die Abnahme müssen unverzüglich schriftlich unter Angabe und Beschreibung des gerügten Mangels, erfolgen.

4.         Die Nutzung des Liefergegenstandes durch den Kunden zu Produktionszwecken gilt als Abnahme.

 

X. Mängelansprüche

1.        Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

2.        Bei Sach- und Rechtsmängeln hat der Kunde folgende Mängelansprüche:

 

a.        Nach unserem Ermessen liefern wir eine mangelfreie Sache oder beseitigen Mängel, sofern der Liefergegenstand bereits bei Gefahrübergang gemäß Abschnitt III. nachweislich mangelbehaftet war. An im Austauschverfahren ersetzten Teilen behalten wir uns das Eigentum vor, soweit der Kunde nicht bereits das Eigentum erworben hat.

b.        Mängelansprüche entstehen nicht infolge von Ursachen, die nicht in unserem Verantwortungsbereich fallen, wie beispielsweise: natürlicher Abnutzung, ungeeigneter Baugrund, uns unbekannte schädliche Umgebungsbedingungen, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, ohne unsere Zustimmung vorgenommene Änderungen am Liefergegenstand.

c.        Der Kunde hat uns die zur Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit einzuräumen. Wird uns diese Gelegenheit nicht eingeräumt, haften wir nicht für die daraus entstehenden Folgen. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

d.        Wir tragen - soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung eintritt.

e.        In Fällen schuldhafter Mitverursachung der Mängel durch den Kunden, insbesondere aufgrund der Nichtbeachtung seiner Schadensvermeidungs- und Minderungspflicht, haben wir nach Nacherfüllung Anspruch auf einen der Mitverursachung des Kunden entsprechenden Schadenersatz.

f.         Wenn eine uns gesetzte angemessene Frist für die Nacherfüllung wegen eines Mangels fruchtlos verstreicht, hat der Kunde – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – Anspruch auf Rücktritt vom Vertrag. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Kunden lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.

g.        Für Leistungen (Montagen, Inbetriebnahmen, Reparaturen, Wartungen sowie sonstige Services) gilt statt Abschnitt X.2.f. der Abschnitt XV.7.

h.        Führt der Besitz des Liefergegenstandes innerhalb der in Abschnitt XIV. genannten Fristen zur Schutz- oder Urheberrechtsverletzung, die wir vertreten müssen, verschaffen wir grundsätzlich dem Kunden das Recht zum weiteren Gebrauch oder modifizieren den Liefergegenstand derart, dass die Schutz- oder Urheberrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, sind die Parteien zum Rücktritt berechtigt. Innerhalb der Fristen werden wir den Kunden von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.

i.          Unsere in Abschnitt X.2.h. genannten Verpflichtungen sind vorbehaltlich Abschnitt XI. für den Fall von Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen abschließend.

j.          Anspruch auf Nacherfüllung wegen einer von uns zu vertretenden Schutz- oder Urheberrechtsverletzung besteht nur, wenn

-          der Kunde uns unverzüglich schriftlich unter Angabe und Beschreibung der geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,

-             uns alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,

-          die Schutz- oder Urheberrechtsverletzung nicht auf einer Anweisung oder Spezifikation des Kunden beruht,

-          die Schutz- oder Urheberrechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Kunde den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.

3.           Alle weiteren Mängelansprüche (insbesondere auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind) bestimmen sich ausschließlich nach dem Abschnitt XI.

4.         Beim Verkauf gebrauchter Waren sind, soweit eine Haftung nicht gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist, Mängelansprüche ausgeschlossen.

 

XI. Haftung

1.         Wenn der Liefergegenstand infolge von durch uns schuldhaft unterlassener oder fehlerhafter Vorschläge oder Beratungen, die vor oder nach Vertragsschluss erfolgten, oder durch die schuldhafte Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom Kunden nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Kunden die Regelungen der Abschnitte X., XI.2., 3. und 4.

2.         Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur

            a.        bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,

            b.        bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,

            c.         bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen haben,

            d.        im Rahmen einer Garantiezusage,

            e.        bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

3.         Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei einfacher Fahrlässigkeit, allerdings begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

4.         Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

 

XII. Ausfuhrkontrolle

1.        Die Erfüllung der vertraglichen Pflichten (Bereitstellung von Gütern, einschließlich Software und Technologie sowie Erbringung von Leistungen) steht unter dem Vorbehalt, dass dies nicht im Widerspruch zu nationalen, europäischen oder supranationalen (UN/WTO) Gesetzen des Außenwirtschaftsrechts steht, wie z.B. Exportkontrollvorschriften, Embargos, Sanktionen, Zollbestimmungen oder anderen Beschränkungen.

2.        Der Kunde erkennt an, dass Lieferungen und/oder Leistungen Hardware und Software enthalten können, die den Zoll- und Exportkontrollgesetzen und -bestimmungen der Vereinigten Staaten - unabhängig von ihrem Standort - und des Landes, in dem die Waren hergestellt und/oder empfangen werden, unterliegen.

3.        Der Kunde verpflichtet sich daher, alle anwendbaren nationalen, europäischen oder supranationalen (UN/WTO) Gesetze des Außenwirtschaftsrechts wie z.B. Exportkontrollbestimmungen oder Re-Exportkontrollbestimmungen der USA einzuhalten, insbesondere bei der Weitergabe von Lieferungen (einschließlich Software, Technologie und der zugehörigen Dokumentation) oder Leistungen an Dritte.

4.        Falls erforderliche Lizenzen nicht erteilt oder vertragliche Leistungen nicht von den zuständigen Behörden genehmigt werden können, behalten wir uns das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten (Rücktritt). Die Geltendmachung von Schadensersatz jeglicher Art, insbesondere wegen Verzugs oder wegen Nichterfüllung, oder von anderen Rechten durch den Kunden ist insoweit ausgeschlossen.

5.        Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, uns gegen alle Bußgelder, Strafen, Ansprüche, Klagen, Forderungen, Haftungen, Schäden oder Kosten (einschließlich Anwaltskosten) für tatsächliche oder angebliche Verstöße gegen die nationalen, europäischen oder supranationalen (UN/WTO) Gesetze des Außenwirtschaftsrechts, die sich aus dem Verkauf oder der Lieferung, einschließlich der Bereitstellung von Software und Technologie, oder aus der Erbringung von Leistungen ergeben, zu verteidigen, zu entschädigen und schadlos zu halten.

 

XIII. Software

1.         Für im Lieferumfang enthaltene Softwareprodukte anderer Anbieter gelten deren Allgemeine Geschäftsbedingungen vorrangig. Sollten diese nicht vorliegen, lassen wir sie dem Kunden auf Anfrage zukommen.

2.         Ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Softwareanbieters gelten unsere Bedingungen, die Abschnitte XIII.3. bis XIII.5. gelten analog. Im Falle der Unwirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Softwareanbieters gelten ausschließlich unsere Bedingungen.

3.         Der Kunde erhält an unseren Softwareprodukten sowie der zugehörigen Dokumentationen auf Dauer ein einfaches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

4.         Wir sind zur Überlassung des dem Softwareprodukt zugrunde liegenden Quellcodes grundsätzlich nicht verpflichtet.

5.         Der Kunde darf unsere Softwareprodukte nur im gesetzlich zulässigen Umfang bearbeiten. Der Kunde darf Herstellerangaben – insbesondere Copyrightvermerke – weder entfernen noch ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung verändern.

 

XIV. Verjährung

1.         Mängelansprüche des Kunden – aus welchen Rechtsgründen auch immer - verjähren in 12 Monaten; dieses gilt auch für die Verjährung von Rückgriffansprüchen in der Lieferkette, sofern der letzte Vertrag in dieser Lieferkette kein Verbrauchsgüterkauf ist. Die gesetzliche Ablaufhemmung bei Rückgriffansprüchen bleibt unberührt.

2.         Für Mängel eines Bauwerkes oder Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, gelten die gesetzlichen Fristen.

3.         Für die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, grob fahrlässiges Verhalten von Organen oder leitenden Angestellten, vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten stattdessen die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

 

XV. Leistungen

Für Leistungen (z.B. Montagen, Serviceleistungen, Inbetriebnahmen, Reparaturen sowie sonstige Services) gilt ergänzend:

1.      Kann eine Leistung aus von uns nicht zu vertretenden Gründen nicht erbracht werden, sind von uns bereits in diesem Zusammenhang erbrachte Leistungen sowie entstandener Aufwand durch den Kunden auszugleichen.

2.      Soweit möglich, wird dem Kunden bei Vertragsabschluss der voraussichtliche Leistungspreis angegeben, andernfalls kann der Kunde Kostengrenzen setzen. Kann die Leistung zu diesen Kosten nicht durchgeführt werden oder halten wir während der Leistung die Ausführung zusätzlicher Arbeiten für notwendig, so ist das Einverständnis des Kunden einzuholen, wenn die angegebenen Kosten um mehr als 15 % überschritten werden. Wird vor der Ausführung der Leistung ein Kostenvoranschlag mit verbindlichen Preisansätzen gewünscht, so ist dies vom Kunden ausdrücklich zu verlangen. Ein derartiger Kostenvoranschlag ist – soweit nicht anders vereinbart – nur verbindlich, wenn er in Textform abgegeben wird. Er ist zu vergüten.

3.        Werden Teile des Leistungsgegenstandes durch unser Verschulden beschädigt, so haben wir sie nach unserer Wahl auf unsere Kosten zu reparieren, neu zu liefern oder Ersatz zu leisten. Die hierfür aufzuwendenden Kosten sind im Fall leichter Fahrlässigkeit der Höhe nach auf den vertraglichen Reparaturpreis beschränkt.

4.        Im Austauschverfahren ersetzte Teile werden unser Eigentum.

5.        Ist die Leistung vor Abnahme ohne unser Verschulden untergegangen oder verschlechtert worden, so hat uns der Kunde den Preis abzüglich ersparter Aufwendungen zu erstatten.

6.         Die Angaben über die Leistungsfristen beruhen auf Schätzungen und sind daher nicht verbindlich. Die schriftliche Vereinbarung einer verbindlichen Leistungsfrist, die als verbindlich bezeichnet sein muss, kann der Kunde erst dann verlangen, wenn der Umfang der Arbeiten genau feststeht. Die verbindliche Leistungsfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Leistung zur Übernahme durch den Kunden, im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung zu deren Vornahme, bereit ist.

7.        Bei Leistungen ist der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zur Minderung berechtigt, wenn – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine uns während unseres Verzuges gesetzte angemessene Frist zur Leistungserbringung fruchtlos verstreicht. Das Minderungsrecht besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Mängelbeseitigung. Zum Rücktritt ist der Kunde nur berechtigt, wenn die Leistungen trotz Minderung für den Kunden nachweisbar ohne Interesse sind.

8.         Werden bei Leistungen außerhalb unseres Werkes ohne unser Verschulden die von uns gestellten Vorrichtungen oder Werkzeuge auf dem Reparatur-/Montageplatz beschädigt oder geraten sie ohne unser Verschulden in Verlust, so ist der Kunde zum Ersatz dieser Schäden verpflichtet. Schäden, die auf normale Abnutzung zurückzuführen sind, bleiben außer Betracht.

9.         Die Leistungsfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Montage zur Abnahme durch den Kunden, im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung zu deren Vornahme, bereit ist. Der Kunde ist zur Abnahme der Montage/unserer Leistungen verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung des montierten Gegenstandes stattgefunden hat.

 

XVI. Rücknahme und Entsorgung von Elektrogeräten

1.         Der Kunde übernimmt für selbstgenutzte gewerbliche Produkte die Verpflichtung zur Entsorgung gemäß und stellt uns von den Verpflichtungen zur Rücknahme und damit in Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter frei.

2.         Unser Anspruch auf Übernahme der Verpflichtung zur Entsorgung und Freistellung durch den Kunden verjährt ein Jahr nach der endgültigen Beendigung der Nutzung des Gerätes.

3.         Im Falle einer Weitergabe der von uns erworbenen Elektrogeräten an gewerbliche Dritte, gleichgültig auf welchem Rechtsgrund, sorgt der Kunde dafür, dass der neue Nutzer die hierunter vereinbarte Verpflichtung des Kunden übernimmt.

4.         Unterlässt es der Kunde, gewerbliche Dritte, an welche er die gelieferte Ware weitergibt, vertraglich zur Übernahme der Entsorgungspflicht und zur Weiterverpflichtung zu verpflichten, so verpflichtet sich der Kunde, die Elektrogeräte nach Nutzungsbeendigung auf seine Kosten zurückzunehmen und nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen.

 

XVII. Allgemeines

1.        Alle Steuern, Gebühren und Abgaben im Zusammenhang mit der Leistung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat der Kunde zu tragen und gegebenenfalls an uns zu erstatten.

2.        Personenbezogene Daten werden von uns unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften gespeichert. Weitere Informationen sind unserer Datenschutzerklärung zu entnehmen.

3.        Wir erstatten keine Rücktransportkosten der Verpackung.

4.         Für Prüfung und - falls möglich - das Erstellen einer präferenziellen Ursprungs- bzw. Präferenzerklärung wird im Auftragsfall pro Maschinentyp (Produkt) eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 400,00 EUR berechnet. Im Fall von Ersatzteilaufträgen mit einem Volumen von bis zu 3.000,00 EUR wird grundsätzlich keine Präferenzerklärung erstellt.         Verlangt der Kunde dennoch die Prüfung und - falls möglich - das Erstellen einer Präferenzerklärung wird für Ersatzteilaufträge kleiner 3.000,00 EUR eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 180,00 EUR berechnet – für Ersatzteilaufträge größer 3.000,00 EUR eine Bearbeitungsgebühr zwischen 80,00 EUR und 180,00 EUR abhängig vom Aufwand (Anzahl der Positionen).

5.        Leistungs- und Erfüllungsort für Verpflichtungen des Kunden uns gegenüber ist unser Unternehmenssitz.

6.        Sollten einzelne Bedingungen dieser Liefer- und Montagebedingungen oder des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bedingungen hiervon unberührt.

 

XVIII. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

1.        Hat der Kunde seinen Sitz innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist der ausschließliche Gerichtsstand – auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozess -, wenn der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, an unserem Unternehmenssitz. Klageerhebung am gesetzlichen Gerichtsstand des Kunden behalten wir uns vor.

2.         Hat der Kunde seinen Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland findet ein Schiedsgerichtsverfahren bei der Internationalen Handelskammer in Paris nach der DIS-Schiedsgerichtsordnung statt. Die Entscheidung ist endgültig. Die Mitwirkung unseres Versicherers entsprechend den Mitwirkungsmöglichkeiten im ordentlichen Rechtsweg ist möglich.

3.         Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

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